Blick in ein Kornfeld

Paragraphen

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum!
Jeder, der sich mit dem Gedanken an die Veröffentlichung einer WebSite trägt, sollte notwendige juristischen Grundregeln ein wenig kennen.

Am einfachsten zu verstehen ist die Impressumspflicht. Und für ein solches Impressum sind die Mindestinhalte festgelegt. Die wichtigsten Angaben regelt das TMG und der RStV, die notwendigen Angaben kann man den folgenden Gesetzestexten entnehmen:

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TMG - Telemediengesetz

§ 5 Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer
[... usw.]

RStV - Rundfunkstaatsvertrag

§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.

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Urheber/Urheberrecht

Keine WebSite ohne Bilder, Hintergrundmusik, Videos!

Mit Suchmaschinen kann man im Internet Millionen von Bilder durchsuchen und sicher etwas nach persönlichem Geschmack finden, kopieren und einfügen. Es ist aber kein Freibrief für die Verwendung auf den eigenen Seiten hieraus abzuleiten.

Alle Bilder, jede Art von Musik, alle Videos sind von irgendeiner Person gemacht/erstellt worden. Sei es ein Fotograf, ein Musiker/Komponist oder Filmemacher: Sie haben ein „Werk“ erstellt und daran Rechte.

Die Begriffe „Urheber“ bzw. „Urheberrecht“ sind zu klären.
Wikipedia definiert das so: „Das Urheberrecht ist zunächst das subjektive und absolute Recht auf den Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht.“

Der Urheber muss also gefragt werden und die Bedingungen für eine Genehmigung definieren und im Falle der Einigung schließlich erteilen!

Läßt man diese Regel außer Acht, kann es zu einer Abmahnung kommen und durchaus hohe Kosten entstehen!

Barrierefreiheit

Seien wir nicht so naiv und stellen uns unter Menschen mit Behinderung immer nur Rollstuhlfahrer vor. Manche Menschen haben bei der Bedienung von Internetseiten Probleme, weil sie die Feinmotorik für das Bedienen der Maus verloren haben. Andere sind vielleicht blind und müssen sich die Seiten vorlesen lassen. Wieder andere haben Fehlsichtigkeiten oder Schwächen bei bestimmten Farben, oder sind aufgrund von Krankheiten im Sehvermögen eingeschränkt.

Es steht den Erstellern von WebSites eine Vielzahl von Techniken zur Verfügung, allen einen Zugang zu ermöglichen. Man muss es wollen! Und es gibt zahlreiche Tools zur Überprüfung der Eignung der erstellten Seiten.

Ein Beispiel: Der Farbkontrast der Navigationsleiste (weißer Text auf blauem Grund) beträgt 12,86:1 und erfüllt damit die Forderungen der AA- und AAA-Prüfung (ein noch höherer Kontrast wäre z.B. schwarz auf weiß mit 21:1).

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz schreibt die Regeln für die Barrierefreiheit ab Juni 2025 verbindlich fest.

Datenschutz

Kaum eine gesetzliche Regelung (noch dazu auf europäischer Ebene) hat soviel Wirbel verursacht wie die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung)

Der Untergang des Abendlandes ist nicht eingetreten, die Sonne geht noch immer im Osten auf und im Westen unter. Viele Internetnutzer sind jetzt aber bereit, über die Nutzung ihrer persönlichen Daten nachzudenken und hier und da „Datensparsamkeit“ zu üben. Auf der Seite der Ersteller erfordert dies Nachdenken beim Erheben von Nutzerdaten und eine Abwägung bei der Veröffentlichung eigener oder fremder persönlicher Daten, Fotos und Videos.

Verkneifen kann ich mir an dieser Stelle nicht einen Rückblick auf die Reaktionen zur Volkszählung in den 1980er-Jahren und jetzt sehen, wie sich Menschen heute in den sog. „sozialen“ Medien präsentieren: Verletzungen von eigenen und fremden Persönlichkeitsrechten inklusive. Gelobt sei der Widerspruch.